Fassung: November 2015
(die Satzung als PDF-Datei)

 § 1 – Name und Sitz

(1)  Der Gesamtelternbeirat (künftig: GEB) ist das Organ der Elternbeiräte der Esslinger Kindergärten, Kindertagesstätten, Krippen und Horte  (künftig: Kindertageseinrichtungen). Vertreten sind alle Kindertageseinrichtungen der Stadt und der Kirchen. Einrichtungen anderer Träger können bei Bedarf aufgenommen werden.

(2)  Der Verein trägt den Namen „Gesamtelternbeirat der Esslinger Kindergärten, Kindertagesstätten, Krippen und Horte“. Der Verein ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Esslingen/Neckar.

§ 2 – Ziele und Aufgaben des GEB

(1)  Ziel und Aufgabe der Arbeit des GEBs ist es, die Anregungen, Wünsche, Kritiken der Eltern und deren Kinder gegenüber den Trägern zu vertreten. Der GEB unterstützt die Kommunikation und Zusammenarbeit von Elternbeiräten, Erzieher/-innen, Elternhaus und Träger. Weiterhin soll der GEB vorausschauend und übergreifend die Probleme der Kindertageseinrichtungen bzw. der Eltern behandeln und Lösungen bzw. Lösungsansätze aufzeigen und diskutieren.

(2)  Die Ziele werden durch die Mitgestaltung der Erziehungsarbeit in den Esslinger Kindertageseinrichtungen und durch Einflussnahme auf kommunale, kirchliche oder landesweite kinder- und familienpolitische Entscheidungen verfolgt. Die unmittelbare Behandlung und Lösung drängender Probleme und die Vermittlung der Arbeit der Kindertageseinrichtungen und Kindergärten, der Elternbeiräte und des GEBs in der Öffentlichkeit sind weiter Aufgaben zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 4 – Geschäftsjahr

(1)  Geschäftsjahr des Vereins ist das Kindergartenjahr.

§ 5 – Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins ist jeder, der gewählter Elternbeirat in einer Esslinger Kindertageseinrichtung oder eines Esslinger Kindergartens ist.

(2)  Die Mitgliedschaft endet a)      mit dem Tod des Mitglieds, b)     wenn ein Mitglied nicht mehr Elternbeirat ist (z.B. durch Ausscheiden des Kindes aus      der Einrichtung), c)      durch Ausschluss aus dem Verein

(3)  Ein Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Ziele des GEBs verstößt. Dem Mitglied ist eine persönliche Anhörung einzuräumen. Der Ausschluss muss durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 6 – Organe des Vereins

(1)  Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand (Sprecherrat) b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 – Vorstand (Sprecherrat)

(1)  Der Vorstand (künftig: Sprecherrat) besteht aus mindestens vier Personen aus dem Kreis der Mitglieder (gemäß § 5). Er soll in seiner Zusammensetzung die Vielfalt der Einrichtungen und Träger widerspiegeln.

(2)  Der Sprecherrat wählt in seiner ersten Sitzung nach der Mitgliederversammlung eine/n 1. Vorsitzende/n, eine/n 2. Vorsitzende/n und eine/n Kassierer/in.

(3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten.

 

§ 8 – Wahl des Sprecherrates

(1)  Der Sprecherrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(2)  Die Wahl des Sprecherrates ist im Zeitraum von Anfang November bis Ende Januar des Folgejahres durchzuführen. Die Gruppe der jeweils zu einem Träger gehörenden Elternbeiräte wählen die zugehörigen Sprecher/-in sowie deren Vertreter/-in.

(3)  Die Wahl des Sprecherrates wird durch den Wahlvorstand, der aus der Mitte des GEBs bestimmt wird, durchgeführt. Die Wahl des Sprecherrates ist auf Antrag geheim.

 

§ 9– Aufgaben des Sprecherrates

(1)  Der Sprecherrat lädt zu den Versammlungen des GEBs ein. Er sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlungen. Der Sprecherrat organisiert die Öffentlichkeitsarbeit. Er hält zu den Trägern Verbindung.

§ 10 – Mitgliederversammlung

(1)  Auf Einladung des Sprecherrates trifft sich der GEB in regelmäßiger Folge mindestens 1x pro Jahr. Es können zusätzliche Versammlungen vom Sprecherrat anberaumt werden.

(2)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende vereinsrechtliche Aufgaben: - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Sprecherrates und dessen Entlastung, - Wahl des Sprecherrates, - Beschlussfassung über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

(3)  Die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(4)  Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern (außerordentliche Mitgliederversammlung).

(5)  Beschlüsse und Ergebnisse der Versammlung werden protokolliert, vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern zugänglich gemacht.

(6)  Die Versammlungen des GEBs sind öffentlich. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder der Sprecherrat kann eine Versammlung für nicht öffentlich erklären.

§ 11 – Mitgliedsbeiträge, Finanzen

(1)  Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben. Der GEB finanziert sich durch Spenden. Finanzierungsmöglichkeiten durch Dritte können aufgenommen werden.

(2)  Die Finanzen werden durch den Kassierer geregelt. Der Kassierer gibt dem GEB einmal jährlich einen Kassenbericht.

 

§ 12 – Auflösung des GEBs als Verein und Anfall des Vermögens des GEBs

(1)  Über die Auflösung des GEBs als Verein entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)  Das Vermögen des GEBs fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks zu gleichen Teilen den Trägern (das sind ev. und kath. Kirche sowie die Stadt Esslingen) zur ausschließlich gemeinnützigen Förderung der Esslinger Kindertageseinrichtungen zu.

 

§ 13 – Inkrafttreten

(1)  Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.