Geschäftsordnung
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Geschäftsordnung des Gesamtelternbeirates der allgemeinbildenden Schulen der Stadt Esslingen
I. Allgemeines
§ 1 Rechtsgrundlagen
Die Grundlage für diese Geschäftsordnung bilden
(1) § 58 des Schulgesetzes (SchG) für Baden-Württemberg vom 01.08.1983 sowie die dazu erlassenen Verordnungen.
(2) die §§ 30-35 der Elternbeiratsverordnung vom 16.07.1985 sowie die dazu erlassenen Verordnungen.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Elternbeiräte aller von der Stadt Esslingen gemeinsam mit dem Land getragenen Schulen bilden den Gesamtelternbeirat.
§ 3 Aufgaben
(1) Der GEB ist im Rahmen der in § 57 (1) SchG bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig und vertritt die Eltern im Schulausschuss der Stadt Esslingen.
(2) Insbesondere obliegt es dem GEB:
1. Die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern.
2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten und an die Schule weiterzuleiten.
3. Das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung zu fördern.
4. Für die Belange der Schulen beim Schulträger,bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt.
5. An der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken.
6. Bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der Freizeitgestaltung, soweit sie das Leben der Schule berühren,mitzuwirken.
7. Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihrer Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen.
8. Bei der Festlegung der beweglichen Ferientage gemäß § 3 Abs. 3 der Ferienordnung mitzuwirken.
§ 4 Arbeitskreise
(1) Die Elternbeiratsvorsitzenden und deren Stellvertreter aus jeder Schulart (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Sonderschule) können jeweils einen Arbeitskreis bilden. Jeder Arbeitsbereich berät Fragen, die die jeweilige Schulart betreffen und richtet die Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen an den GEB. Der GEB oder sein Vorsitzender können einen Arbeitskreis ermächtigen, seine Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde heranzutragen.
(2) Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher und dessen Stellvertreter.
II. Wahlen
§ 5 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Zur ersten Sitzung des GEB in der neuen Amtszeit lädt der Vorsitzende des bisherigen GEB, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter ein; ist auch dieser verhindert, muss der Vorstand ein Mitglied des bisherigen GEB mit der Einladung zur Wahl beauftragen.
(2) Die Mitglieder des GEB wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einen Kassenwart, einen Kassenprüfer sowie bis zu zwei Vorstandsbeisitzer. Das Amt des Kassenwarts kann auch dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter übertragen werden.
(3) Wählbar sind sämtliche Mitglieder des GEB. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn dem Vorsitzenden eine entsprechende Erklärung zur Kandidatur und Wahlannahme vorliegt. Mitglieder, die regelmäßig an einer Schule unterrichten, für die der GEB zuständig ist, sind nicht wählbar.
(4) Wahlberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des GEB.
(5) Die Wahl des GEB Vorsitzenden und seines Stellvertreters, der Beisitzer sowie eines Kassenwarts findet nach der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter der einzelnen Elternbeiräte, frühestens 9 Wochen nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr, spätestens aber bis zum Ablauf der 12. Woche nach Beginn des Unterrichts statt. Diese Fristen gelten auch dann, wenn nicht alle Mitglieder des GEB gewählt sind.
§ 6 Wahlleiter
(1) Wahlleiter ist, wem nach §5 die Wahlvorbereitung obliegt. Ist dieser verhindert oder wird er selbst als Kandidat für das Amt des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter vorgeschlagen, so bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.
(2) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Wahl die Beschlussfähigkeit des GEB (vgl. §8 der Geschäftsordnung) fest.
(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.
§ 7 Beschlussfähigkeit
(1) Der GEB ist beschluss- und wahlfähig, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.
(2) Ist der GEB für einen Wahl nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich zu einem neuen Wahlgang in einer 2. Sitzung einzuladen. In dieser 2. Sitzung ist der GEB auch dann wahlfähig, wenn weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 8 Abstimmungsverfahren
(1) Der Wahlleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Bei zwei oder mehr Kandidaten für ein Amt findet die Wahl geheim statt. Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, wird auf Antrag von mindestens einem Mitglied geheim abgestimmt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen.
(2) Briefwahl und eine Übertragung des Stimmrechts sind nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende des GEB und sein Stellvertreter sind in getrennten Wahlgängen, der Vorsitzende zuerst, zu wählen.
(4) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist in derselben Sitzung ein 2. Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
(5) Die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Von Abwesenden muss für den Fall ihrer Wahl eine schriftliche Annahmeerklärung vorliegen.
(6) Wird die Annahme der Wahl verweigert, ist in der selben Sitzung eine neue Wahl durchzuführen.
(7) Für die Wahl weiterer Vorstandsmitglieder und Funktionsinhaber gelten die Absätze 1-6 entsprechend; diese Wahl wird vom Vorsitzenden des GEB, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet.
III. Amtszeit und Aufgaben des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beisitzer
§ 9 Amtszeit der Vorstandes
(1) Die Amtszeit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters dauert zwei Jahre. Sie versehen nach Ablauf der Amtszeit ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind (§15, Abs. 3 Elternbeiratsverordnung).
(2) Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.
(3) Das Amt des Vorsitzenden des GEB und seines Stellvertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt oder entsprechend § 16 Abs. 2 der Elternbeiratsverordnung. Für die unverzüglich durchzuführende Neuwahl gelten die §§ 5-9 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
(4) Der Vorstand kann um weitere zwei Beisitzer erweitert werden. Bei der Wahl der Beisitzer soll darauf geachtet werden, dass mit der Wahl ein breites Spektrum der Schularten im Vorstand vertreten ist.
(5) Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber gelten (1)-(3)entsprechend.
§ 10 Aufgaben
(1) Der Vorsitzende vertritt den GEB. Er lädt zu Sitzungen des GEB ein, bereitet sie sowie die Tagesordnung, hierzu vor und leitet die Sitzungen.
(2) Ist der Vorsitzende verhindert, so werden die Aufgaben vom Stellvertreter wahrgenommen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen sowie für die Einladungen hierzu gelten die Vorschriften der §§ 6 und 7 der Geschäftsordnung.
(3) Der Vorsitzende hat sicherzustellen, dass der Gegenstand der Beratungen des GEB und die von diesem gefassten Beschlüsse schriftlich niedergelegt werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterzeichnen und vom Vorsitzenden zu archivieren. Die Mitglieder des GEB erhalten von jeder Sitzung eine Niederschrift.
IV. Sitzungen
§ 11 Sitzungen des GEB
(1) Der GEB tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, zusammen.
(2) Zu den Sitzungen des GEB und der Arbeitskreise sind die Elternbeiratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter unter Beifügung einer Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zu den Sitzungen der Arbeitskreise lädt der jeweilige Sprecher ein. Die Einladungen können durch Vermittlung der Schulleiter den Elternbeiratsvorsitzenden und ihren Stellvertretern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
(3) Der Vorsitzende hat den GEB einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragt. Die Sitzung hat dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorsitzenden stattzufinden.
(4) Die Sitzungen des GEB sind öffentlich. Auf Antrag kann Nichtöffentlichkeit beschlossen werden. Der GEB kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Der Vorsitzende kann darüber hinaus zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere, nicht stimmberechtigte Personen oder Behörden hinzuziehen.
§ 12 Beratung und Abstimmung
(1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung nur beschlossen werden, wenn dies von der Mehrheit gefordert wird (ausgenommen § 15 dieser Geschäftsordnung).
(2) Der GEB ist beschlussfähig, wenn ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung ist jedoch geheim durchzuführen, wenn dies von mindestens 5 Stimmberechtigten verlangt wird.
V. Sonstiges und Schlussvorschriften
§ 13 Ausschüsse
(1) Der GEB kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss wählt einen Sprecher, der den Ausschuss einberuft und leitet.
(2) Die Ausschüsse können zu ihren Beratungen Personen hinzuziehen, die besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten bezüglich des zu beratenden Gegenstandes besitzen. Diese haben im Ausschuss kein Stimmrecht.
§ 14 Überörtliche Arbeitskreise
Bildet der GEB zusammen mit anderen Elternvertretungen einen überörtlichen Arbeitskreis, dessen Aufgaben sich nach § 58 Abs. 2 SchG richten, so gelten für die Bestimmungen der Mitglieder dieses Arbeitskreises die §§ 4, 8 und 9 dieser Geschäftsordnung entsprechend.
§ 15 Änderung der Geschäftsordnung
Für eine Änderung der Geschäftsordnung gelten zusätzlich folgende Bestimmungen: Die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war. Für eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 16 Ergänzende Rechtsanwendung
Soweit in dieser Geschäftsordnung keine Regelungen enthalten sind, finden die Bestimmungen des Schulgesetzes und der Elternbeiratsverordnung ergänzend Anwendung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 20.02.2008 in Kraft.
Geschlechterbezeichnung: Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwandt. Diese Bezeichnungen erfassen jedoch weibliche und männliche Personen.